Die Allgemeine ArbeitnehmerInnenschutzverordnung (§73 AAV) regelt die Anforderungen an Arbeits- bzw. Berufsbekleidung.
Sämtliche Kleidungsstücke (Arbeitsanzüge, Arbeitskleidung, Mäntel, Wäsche, Schuhe) müssen sich in ordnungsgemäßem Zustand befinden und für die jeweilige Tätigkeit geeignet sein.
Arbeitskleidung und -schuhe müssen so gewählt werden, dass die/der ArbeitnehmerIn durch ihre Beschaffenheit bei der beruflich auszuführenden
Tätigkeit keine zusätzlichen Gefahren entstehen.
Einige Beispiele:
- Besteht die Gefahr durch bewegte Teile von Betriebseinrichtungen, Maschinen, Werkzeuge oder Werkstücke erfasst zu werden, muss eng anliegende Kleidung getragen werden.
- Offene Schuhe, Pantoffel oder Schuhe mit einer Sohle aus Holz dürfen an gefährlichen Maschinen, bei Arbeiten auf Gerüsten sowie beim Lenken von Fahrzeugen oder Transporttätigkeiten nicht getragen werden.
- Kleidung aus Materialien, die sich elektrostatisch aufladen könnten oder zur Bildung von zündfähigen Funken führen kann, sowie Schuhe mit Eisenbeschlägen dürfen in explosionsgefährdeten Räumen nicht getragen werden.
- Besteht die Möglichkeit, dass während der Ausübung der beruflichen Tätigkeit die Kleidung in Brand geraten könnte, darf keine Kleidung aus leicht brennbaren, leicht entzündlichen oder schmelzenden Kunststoffen getragen werden.
- Dies gilt auch für Arbeitskleidung, die mit fetten, öligen, leicht entzündlichen, brandfördernden oder explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen verschmutzt ist.
- Brillenfassungen, Kämme oder Augenschirme aus leicht entzündlichen oder brennbaren Materialien (Kunststoffen) dürfen nicht getragen werden, wenn die Möglichkeit eines Brandes besteht.
Unter welchen Voraussetzungen Arbeitskleidung zur Verfügung gestellt werden muss und welche Anforderungen diese gerecht werden muss, ist im ArbeitnehmerInnenschutzgesetz geregelt.
Grundsätzlich unterscheidet man zwischen
- Dienstkleidung
- Arbeitskleidung und
- Persönlicher Schutzausrüstung (PSA).
Dienstkleidung
Dienstkleidung soll vorrangig die Zugehörigkeit zu einer Organisation oder eines Betriebs veranschaulichen. Sie dient oft auch als zusätzliche Werbefläche. Hier gibt es KEINE gesetzlich festgelegten Anforderungen an die Qualität der Kleidung.
Arbeitskleidung
Wenn für die berufliche Tätigkeit eine bestimmte Arbeitskleidung zum Schutz der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers erforderlich ist oder Die Möglichkeit besteht, die Kleidung bei der Ausübung der beruflichen Tätigkeit mit gesundheitsgefährdenden oder ekelerregenden Arbeitsstoffen zu verschmutzen sind ArbeitgeberInnen verpflichtet auf ihre Kosten Arbeitskleidung zur Verfügung zu stellen und für deren Reinigung zu Sorgen.
Persönliche Schutzausrüstung (PSA)
Sind arbeitsorganisatorische oder technische Schutzmaßnahmen nicht ausreichend,
muss eine entsprechende PSA zur Verfügung gestellt werden.
Zur PSA zähen
- Fuß- und Beinschutz
- Kopf- und Nackenschutz
- Gehörschutz
- Augen- und Gesichtsschutz
- Arm- und Handschutz
- Hautschutz
- Atemschutz
- Schutzkleidung
- PSA gegen Absturz, Ertrinken und Versinken